Aufsatz, beruhend auf einem Referat zu diesem Thema auf der Tagung "Wissen schützt",
veranstaltet von der Vereinigungsbewegung in Österreich am 25. 10 1997 in Wien
Einleitung
-
Geschichtliche Entwicklung
- Zur faktischen Gewährleistung des Grundrechtes auf Religionsfreiheit
- Zusammenfassung
Die letzten Jahrzehnte haben eine kaum zu überschauende Anzahl religiöser Neugründungen mit sich gebracht; auch in Österreich sind neue religiöse Bewegungen in großer Zahl aufgetreten.
Ebenso aufgetreten sind viele private Gruppen und Institutionen, welche sich mit Einrichtungen großer etablierter Religionsgemeinschaften zu einer überaus mächtigen "Anti-Sekten-Bewegung" zusammengefunden haben. Der Einfluß dieser Bewegung, die für ihre Zwecke aufgewendeten Mittel, und nicht zuletzt auch die angewendeten Methoden, führt in fast allen europäischen Ländern zu öffentlichen Diskussionen, welche in verschiedene Versuche einzelner Staaten und Regierungen mündeten, solche neuen religiösen Bewegungen zu bekämpfen.(1)
Bezeichnender Weise wird die Diskussion nicht auf rational-wissenschaftlicher Ebene geführt, sondern fast ausschließlich auf emotional-medialer Ebene. Alain Garay hat in einem viel beachteten Artikel (2) zur Situation in Frankreich festgestellt, daß die Politik bei der Behandlung des Sektenproblems versagt habe, indem sie sich dem Druck und dem Informationsmonopol von privaten Interessengruppen ausgeliefert habe. Verschiedenen Gruppen von Sektengegnern sei es gelungen, sich in der Öffentlichkeit als sogenannte "Experten" zu etablieren. Garay sieht die Gefahr darin, daß der Staat diesen "Experten", die in keiner Weise legitimiert sind, die Definitionsmacht darüber überlasse, welche religiösen Gruppierungen als "Sekten" und damit als gefährlich anzusehen seien. Nur allzu oft würde dann diese pseudowissenschaftliche Festlegung von staatlicher Seite aufgegriffen und zum Anlaß und zur Begründung diskriminierender Maßnahmen genommen. Seine Ausführungen treffen auf unsere Situation in Österreich genauso zu.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich daher mit der rechtlichen Situation religiöser
Minderheiten in Österreich. Das Thema erfordert ein kurzes Eingehen auf die geschichtliche
Entwicklung, bevor dann die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften in Österreich
beleuchtet werden kann. Letztlich werden die jüngsten, vom Kultusministerium geplanten
Maßnahmen, erläutert.
Religiöse Abweichler durften nicht sein; sie wurden bis zu ihrer physischen Vernichtung bekämpft. Nicht nur bekannte Namen wie Jan Hus, John Wiclif u.a. sind hier zu nennen, sondern viele Tausende, deren individuelle Namen längst vergessen sind, wohingegen sich die ihnen zugeordneten Spott- und Schimpfnamen als Globalbezeichnung erhalten haben.
Eine Änderung dieser Situation trat durch die erfolgreiche protestantische Reformation ein, da sich Europa plötzlich einer echten Glaubensspaltung gegenüber sah. Damit trat erstmals das Problem der Behandlung religiöser Minderheiten ins Zentrum der Politik und auch der Rechtswissenschaft. Die Lösung dieses Problems mutet für den Menschen des ausgehenden 20. Jhdt. archaisch an, wenn im Augsburger Religionsfrieden aus dem Jahre 1555 dem jeweiligen Landesfürsten das sogenannte "jus reformandi" eingeräumt wurde, nämlich die Möglichkeit der Festlegung der Religion für alle seine Untertanen. Angehörige der jeweils anderen Konfession hatten das sogenannte "privilegium ernigrationis", nämlich die Möglichkeit das betreffende Territorium zu verlassen, eine Regelung die mit unserem modernen Begriff der Religionsfreiheit nichts zu tun hat. Bemerkenswert aber, daß es in § §17 dieses sogenannten Augsburger Religionsfriedens (es handelt sich in Wahrheit um einen Beschluß des Reichstages vom 95.9.1555) wörtlich heißt:
"Doch sollen alle anderen, so obgemelten beeden Religionen nicht anhängig diesen Frieden nicht gemeynt, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn".
Nach der Verwüstung Zentraleuropas durch den 30jährigen Kriegfinden sich erstmals im
Westfälischen Frieden aus dem Jahre 1648 Ansätze zu einer Tolerierung religiöser
Minderheiten. Gemäß § 34 dieses Vertragswerkes sollten Untertanen, welche "in Zukunft eine
andere Religion als der Landesherr bekennen und annehmen werden, geduldig ertragen
werden. Allerdings findet sich nur zwei Absätze weiter die Bestimmung, wonach es dem
Landesherrn freistünde, den Befehl zum Auswandern zu geben. Auch diese Regelungen galten
selbstverständlich nur für Angehörige der damals bereits großen und etablierten Konfessionen.
Österreich war stets ein Bollwerk des Katholizismus. Die katholische Kirche war privilegiert
und übernahm eine Reihe staatlicher Aufgaben. Dieses Naheverhältnis wurde sehr treffend mit
dem Schlagwort der Allianz zwischen Thron und Altar beschrieben. Selbst das berühmte
Toleranzpatent Josef II., welches er gegen heftigen Widerstand durchzusetzen wußte,
enthält - aus heutiger Sicht betrachtet - keine Garantie der Religionsfreiheit, sondern lediglich
- wie der Name sagt - ein Zugeständnis der Tolerierung der Augsburgischen und Helvetischen
Religionsverwandten und der nicht unierten Griechen, welchen das Privatexercicium gestattet
wurde. Freilich war in der Folge der Ruf nach Religionsfreiheit auch in Österreich nicht mehr
zu überhören, wenn auch verglichen mit der Entwicklung in Frankreich oder in den USA nach
der Unabhängigkeitserklärung unendlich langsamer und unterdrückter. Erst nach der
Revolution 1848 wurde im Ringen um die Verfassung Österreichs die Forderung nach
religiöser Freiheit nicht nur erhoben, sondern auch in verschiedene Verfassungsentwürfe
aufgenommen. Im Gegensatz dazu stand aber die tatsächliche Entwicklung. Durch das
Konkordat von 1855 wurde die privilegierte Stellung der katholischen Kirche nicht nur
zementiert, sondern noch weiter ausgebaut, so daß sich der Widerspruch zwischen der
rechtlichen Situation und der gesellschaftlichen Entwicklung im Zuge des Kulturkampfes
entlud. Diese Auseinandersetzungen brachten dann erstmals zumindest offiziell Rechtsnormen
hervor, welche die Religionsfreiheit postulierten und - damit kommen wir bereits zur
Gegenwart - auch heute noch Geltung haben und Grundlage des österreichischen
Staatskirchenrechtes sind.
Im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahre 1867 wurde erstmals individuelle Religionsfreiheit und die rechtliche Gleichstellung jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft verfügt. Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften hatten rechtlich keine Existenz. Den einzelnen Anhängern eines solchen nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wurde die häusliche Religionsübung gestattet, etwas was zu dieser Zeit als großer Fortschritt angesehen wurde. Auf der durch das StGG geschaffenen Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und solchen, welche nichtanerkannt sind, baut das gesamte österreichische Staatskirchenrecht bis heute auf.
Im Jahre 1874 wurde durch das Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften auch anderen Religionsgemeinschaften eine Möglichkeit eröffnet, den Status einer anerkannten Kirche zu erlangen und damit in den privilegierten Kreis der staatlich anerkannten Bekenntnisse aufgenommen zu werden. Trotz dieser Möglichkeit kam es aber in der Folge - abgesehen von der Anerkennung der Altkatholischen Kirche, die der unmittelbare Anlaß für dieses Gesetz war - zu praktisch keinerlei Anerkennungen, so daß dieses Gesetz weitgehend totes Recht darstellte. In der Monarchie wurde lediglich eine weitere kleine Gruppe, nämlich die Herrnhuter-Brüderkirche anerkannt; diese bestand schon damals nur aus wenigen hundert Mitgliedern und ist in der Zwischenzeit aus Österreich zur Gänze verschwunden. Weitere Anerkennungen folgten dann erst wieder in der Zweiten Republik.
Wie auch sonst erwies sich die weltberühmte österreichische Bürokratie als wichtigster Garant für die Bewahrung des bisherigen Zustandes, nämlich des Staatskirchentums mit einer überaus dominanten und privilegierten Religionsgemeinschaft.
Bezeichnend ist daher auch, daß die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet Österreich meist von außen aufgezwungen wurde:
Im Staatsvertrag von St. Germain 1919 mußte sich Österreich verpflichten, allen Einwohnern ohne Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die freie öffentliche und private Übung jeder Art Glauben, Religion und Bekenntnis zu gewähren und darüber hinaus allen österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Religion gleiche Rechte zu gewähren, insbesondere gleiche Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden, usw. Ähnliche Bestimmungen finden sich dann im Staatsvertrag von Wien aus dem Jahre 1955.
Einen großen Schritt vorwärts in der Absicherung der rechtlichen Stellung religiöser Minderheiten brachte dann wiederum ein internationales Dokument, nämlich die Europäische Menschenrechtskonvention, welche von Österreich in den 50iger Jahren ratifiziert wurde.
Die zuletzt genannten Gesetze und Staatsverträge, welche in das österreichische
Verfassungsrecht rezitiert wurden, regeln auch heute noch sowohl die verfassungsrechtliche
Stellung der Religionsgemeinschaften in Österreich als auch die Rechtsposition der einzelnen
Gläubigen.
Religionsgemeinschaften die dem Standard eines demokratischen liberalen Rechtsstaates entsprechenden und international abgesicherten Freiheiten zu gewährleisten?
Offensichtlich nicht. In den letzten Jahren wurde die Behandlung religiöser Minderheiten in Österreich von den Menschenrechtsorganen der Vereinten Nationen, dem Amerikanischen State-Department, sowie einigen nicht staatlichen Menschenrechtsorganisationen kritisiert.(3)
Inwiefern ist die rechtliche Stellung der religiösen Minderheiten in Österreich unbefriedigend?
Ein Komplex betrifft die Anerkennung individueller Glaubensübungsfreiheit. Die österreichischen Behörden und Gerichte neigen immer noch dazu, Angehörigen religiöser
Minderheiten grundlegende Rechte vorzuenthalten oder sie anders zu behandeln als Angehörige der dominanten Religionen. Zu erwähnen sind hier jene Fälle, in denen die Gerichte bei
der Übertragung der Obsorge für ein mj. Kind der Religionszugehörigkeit entscheidende Bedeutung zuerkannt haben, was natürlich bedeutet, daß der Angehörige einer religiösen Minderheit jedenfalls benachteiligt wird. (4) Die hierbei meist zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1986 führte zu einer Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, (5)
'In der Zwischenzeit ist auch beim Obersten Gerichtshof ein Umdenken festzustellen, was im vergangenen Jahr in einer vielbeachteten Entscheidung betreffend eine Angehörige der Scientology Kirche zum Ausdruck kam, wo der Oberste Gerichtshof sich der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vollinhaltlich und wörtlich angeschlossen hat. (6)
Einigen Widerhall in der Presse fand auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr, womit der Gerichtshof eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung bestätigt hat, weil ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Passanten unentgeltlich und in Ausübung seines Missionswerkes religiöse Zeitschriften angeboten hatte. (7) Der Verwaltungsgerichtshof ging hierbei von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und differenzierte zwischen der Verbreitung politischer Literatur und religiöser Literatur. Ein in keiner Weise nachvollziehbarer Standpunkt.
Angehörigen einer nicht anerkannten Religionsgemeinschaft werden in Österreich eine ganze Reihe von Rechten vorenthalten, welche auf Angehörige anerkannter Religionsgemeinschaften beschränkt sind. Dies betrifft nicht nur die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Kirchenbeiträge, sondern Diskriminierungen im Arbeits- und Schulrecht, bei der Laienbeteiligung an der Strafgerichtsbarkeit, im Wehr- und Zivildienstrecht etc.. Bezeichnend hierfür ist auch eine Weisung des Justizministeriums an alle Gefangenenanstalten in Österreich, mit welcher Angehörigen nicht anerkannter Religionsbekenntnisse generell die Gefangenenseelsorge verweigert wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Justizministerium in einem derzeit anhängigen Verfahren seinen Standpunkt überdenken wird.
Die Aufzählung solcher und ähnlicher Beispiele einer echten Diskriminierung von Angehörigen religiöser Minderheiten könnten noch beliebig fortgesetzt werden.
Die zuletzt erwähnte Unterscheidung zwischen Angehörigen anerkannter Religionsgemeinschaften und nicht anerkannter Bekenntnisse weist auf das eigentliche Ziel der internationalen Kritik an der österreichischen Praxis hin, nämlich die Behandlung religiöser Gemeinschaften als solcher. Dazu nochmals kurz zur historischen Entwicklung:
a) Nachdem durch das StGG aus dem Jahre 1867 und das AnerkennungsG aus dem Jahre
1874 die Möglichkeit geschaffen wurde, daß auch bisher nicht anerkannte Religionsgemeinschaften diesen Status erlangen, vertrat die Kultusbehörde bis heute die Auffassung, daß es keinerlei Anspruch auf eine Anerkennung gäbe, selbst wenn sämtliche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorlägen. Diese Auffassung, welche der Behörde völlige Willkür ermöglichte, wurde in einer Reihe von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof gedeckt, welcher Beschwerden von Anerkennungswerbern mit dem Argument zurückwies, daß diese nicht einmal einen Anspruch darauf hätten, daß ihre Anträge und Eingaben überhaupt behandelt würden.
Dies führte vorerst dazu, daß das AnerkennungsG sowohl während der Zeit der Monarchie als auch in der Zeit der ersten Republik praktisch nicht angewendet wurde. Für große Religionsgemeinschaften wurden eigene Gesetze (das Israelitengesetz 1890 und das Islamgesetz 1912) geschaffen. Nach der Wiederherstellung der Rechtsordnung 1945 setzte das
Kultusamt - schon bedingt durch seine personelle Besetzung - seine bisherige Praxis fort und ignorierte Anträge auf Anerkennung. So wurde beispielsweise im Jahre 1953 ein Antrag der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ebenfalls nicht behandelt; eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof blieb ergebnislos. (8)
Trotzdem wurde diese Kirche im Jahre 1955 ebenso anerkannt wie davor die Methodistenkirche. Es ist allerdings ein offenes Geheimnis, daß beide Anerkennungen gegen den Willen des Kultusamtes aufgrund der besonderen Situation während der Besatzungszeit Österreichs über äußere Interventionen zustandekamen. Auch die weiteren Anerkennungen in den 70iger- und 80iger-Jahren dieses Jhdt., nämlich der Neuapostolischen Kirche, der Buddhistischen Religionsgesellschaft sowie der Syrisch-orthodoxen Kirche waren erst nach politischen Interventionen möglich.
Diese völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unhaltbare Situation änderte sich auchnicht, als der Verfassungsgerichtshof erstmals 1988 aussprach, daß ohne ein durchsetzbares Recht auf Anerkennung weite Teile der österreichischen Rechtsordnung verfassungswidrig wären (9)
Das Kultusamt ignorierte auch weiterhin unbeeindruckt alle auch noch so begründeten Anerkennungsanträge. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen aus den 90iger -Jahren seine Auffassung bekräftigt und auch näher begründet hatte (10), mußte sich schließlich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsauffassung anschließen. Wie schon bisher ignorierte aber die Kultusbehörde auch weiterhin selbst Aufforderungen der Höchstgerichte, über vorliegende Anträge zu entscheiden. Erst nachdem der Verwaltungsgerichtshof im heurigen Sommer einer Säumnisbeschwerde stattgab und der Behörde zum wiederholten Male auftrug, nunmehr zu entscheiden (11), erließ die Kultusbehörde erstmals in der 120jährigen Geschichte (!) des AnerkennungsG einen Bescheid, mit welchem der bereits Jahre zurückliegende Antrag auf Anerkennung der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas abgewiesen wurde. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, daß in der gesamten Begründung des Bescheides keine einzige Bezugnahme auf das AnerkennungsG zu finden ist und die Behörde völlig losgelöst von den gesetzlichen Grundlagen argumentiert. Dies ist - wie ich noch zeigen werde - darauf zurückzuführen, daß die betreffende Religionsgemeinschaft sämtliche Anerkennungsvoraussetzung seit langem erfüllt und die Behörde daher außerhalb des Gesetzes Anerkennungshindernisse erfinden mußte. Ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof ist anhängig.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß es der Kultusbehörde gelungen ist, ihre verfassungswidrige Praxis bis in das Jahr 1997 aufrecht zu halten. Die Judikatur der Höchstgerichte hat jetzt diese Praxis zu Fall gebracht, was in den nächsten Monaten zu einer Reihe weiterer Entscheidungen der Behörde und zur längst fälligen Klärung dringender verfassungsrechtlicher Fragen durch die Höchstgerichte führen müßte.
b) In diesem Sommer hat daraufhin das Kultusministerium den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Begutachtung versendet.
Worum geht es dabei?
Vordergründig soll durch dieses geplante Gesetz für nicht anerkannte Religionsgemeinschaften die Möglichkeit einer rechtlichen Konstituierung geschaffen werden. Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich der Gesetzesentwurf allerdings als ein Versuch, die bisherige jahrzehntelange verfassungswidrige Praxis zu legalisieren und fortzusetzen:
In dieses Gesetz wurden - völlig systemfremd - weitere Anerkennungsvoraussetzungen aufgenommen, was in den nächsten Jahrzehnten weitere Anerkennungen von Religionsgemeinschaften ausschließen würde. In Hinkunft soll die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft nur mehr möglich sein, wenn diese zumindest 15 Jahre lang als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Rechtspersönlichkeit hatte, wobei zugleich sämtliche derzeit laufenden Anerkennungsverfahren ex lege in andere Verfahren umgedeutet werden. Zusammen mit der Möglichkeit, die Konstituierung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft beliebig zu verzögern, führt dies zu einer jahrzehntelangen faktischen Sistierung des AnerkennungsG, weil es nicht vollzogen werden kann. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf hätte daher die gleiche Wirkung wie ein Gesetz, welches ausspricht, daß die Vereinsbehörden in den nächsten 20 Jahren Vereinsbildungsanzeigen nicht entgegennehmen, ohne allerdings das Vereinsgesetz als solches aufzuheben. Daß eine derartige Vorgangsweise nur ein Trick ist, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie etwa die Vereinigungsfreiheit zu umgehen, liegt auf der Hand.
Da das Gesetz darüber hinaus eine Mindestmitgliederzahl vorschreibt, kommt soweit ersichtlich, nur eine einzige in Österreich derzeit nicht anerkannte Religionsgemeinschaft von ihrer Größe her in Frage, in Hinkunft anerkannt zu werden, nämlich die Zeugen Jehovas. Alle anderen österreichweit tätigen Religionsgemeinschaften würden schon an der erforderlichen Mitgliederzahl scheitern. (12)
In den Erläuterungen des Kultusamtes zu dem von ihm vorgeschlagenen Gesetz findet sich eine erstaunliche Passage. Die Behörde versucht zu begründen, weshalb das AnerkennungsG beträchtlich verschärft werden müsse, um - wie ich ausgeführt habe - in Hinkunft weitere Anerkennungen jedenfalls unmöglich zu machen. Es heißt dort. (13)
"An die gesetzliche Anerkennung knüpft auch eine Reihe von Rechtsvorschriften an, was im Hinblick auf die bisherige restriktive Vorgangsweise bei der Anerkennung gerechtfertigt war. Eine derartige Vorgangsweise, die auch über die in § 1 des Anerkennungsgesetzes hinausgehende Umstände berücksichtigt hat, ist nunmehr aufgrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht mehr möglich; es wären die genannten Voraussetzungen zu ergänzen."
Dies ist nicht nur ein Zugeständnis der bisherigen Aufrechterhaltung des Staatskirchentums gegen die Verfassungsordnung, sondern auch ein Zugeständnis, daß die Vollziehung des Gesetzes durch die Kultusbehörde in bewußt gesetzwidriger Weise erfolgte, weil die Behörde bisher Umstände berücksichtigt hat, welche im Gesetz gar nicht als Voraussetzung für die Anerkennung genannt sind. Bedenkt man, daß zugleich jede Überprüfungsmöglichkeit dieser Praxis ausgeschlossen war, ist es nicht übertrieben, von einer für einen modernen Rechtsstaat wohl einmaligen Behördenwillkür zu sprechen. Der Gesetzesentwurf enthält noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlich bedenklicher und in einigen Fällen glatt verfassungswidriger Bestimmungen. (14)
Zusammenfassend stellt sich die rechtliche Behandlung religiöser Minderheiten in Österreich als grob verfassungswidrig dar. Es ist zu hoffen, daß der bisher von den Höchstgerichten eingeschlagene Weg konsequent weiter fortgesetzt, die verfassungsrechtliche Grundordnung endlich durchgesetzt und dadurch die für Österreich auch international blamable Situation bereinigt wird.
Ein anderes in der Öffentlichkeit besonders virulentes Problem muß als eine eklatante Gefährdung des Grundrechtes auf Religionsfreiheit angesehen werden, nämlich die sogenannte "Sektendiskussion".
Dazu ist vorerst festzuhalten, daß die österreichische Anti-Sekten-Bewegung - anders als in den meisten anderen europäischen Ländern - nicht nur von privaten Organisationen getragen wird, sondern sehr stark vom Sektenreferat der Erzdiözese Wien.
Bereits in den 80iger-Jahren veröffentlichten das Unterrichts- und Familienministerium gemeinsam eine Broschüre mit dem Titel "Jugendreligionen, Psychokulte, Gurubewegungen". Um dieser Broschüre einen möglichst "offiziellen" Anstrich zu geben, schrieben die damaligen Unterrichts- und Familienminister Vorworte für diese Broschüre, welche
sich im übrigen mit der Vereinigungskirche, der Scientology-Kirche und einer Reihe kleinerer, in Österreich kaum tätiger Gruppen befaßte. Tatsächlich wurde diese Broschüre aber nicht von unabhängigen Experten geschrieben, sondern von der Leiterin des Sektenreferates der Erzdiözese Wien unter Beteiligung eines Arztes, welcher wegen seiner offensichtlichen Voreingenommenheit von den Wiener Gerichten als Sachverständiger abgelehnt wird, wenn am Verfahren ein Angehöriger einer religiösen Minderheit beteiligt ist.
Kürzlich veröffentlichte das Familienministerium eine als Information bezeichnete Sektenbro- schüre, welche sich weitgehend an das Vorbild aus den 80iger-Jahren anlehnt.(15) sehen von der Entschärfung durch Weglassung einer Reihe von unrichtiger Tatsachenbehauptungen und der Aufnahme einer Vielzahl von anonymen "Erfahrungsberichten" liegt lediglich eine wesentliche Änderung vor: Neu aufgenommen wurde die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ein eigenes Kapitel zur Frage der Anerkennung, in welchem allen nicht anerkannten, Religionsgemeinschaften generell unterstellt wird "ein klares materielles Interesse an ihrer Anerkennung zu haben".(16) Nebenbei bemerkt sind die wenigen Rechtsausführungen in dieser Broschüre schlicht falsch, wenn unter Zitierung des Staatsgrundgesetzes aus dem Jahre 1867 die Auffassung vertreten wird, daß allen nicht anerkannten Gemeinschaften lediglich die sogenannte "häusliche Religionsübung" gestattet sei. (17)
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hatte sich im November 1996 mit einer Beschwerde zu verfassen, welcher die Veröffentlichung einer Sekten-kritischen Broschüre durch die deutsche Regierung zugrunde lag (18). Nachdem die Kommission darauf hingewiesen hatte, daß in einer demokratischen Gesellschaft niemand damit rechnen könne, von Kritik verschont zu werden und auch dem Staat nicht das Recht abgesprochen werden könne, Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, die Verbreitung von Informationen und Ideen zu unterdrücken, die mit der Achtung der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit anderer unvereinbar seien, führt die Kommission wörtlich aus:
"Die Kommission befindet außerdem, daß ein Staat, in Erfüllung der von ihm über- nommenen Funktion, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu informieren, berechtigt ist in einer objektiven, aber kritischen Art und Weise Information über religiöse Gemeinschaften und Sekten weiterzugehen, wenn derartige Informationen nicht das Ziel einer Agitation oder Indoktrinierung verfolgen und somit die Religionsfreiheit gefährden."
Demnach ist eine sektenkritische Veröffentlichung durch den Staat an mehrere Voraussetzungen geknüpft; insbesondere
* muß es sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln;
* die Veröffentlichung muß eine objektive Information über religiöse Gemeinschaften und Sekten weitergeben und
* darf nicht als Agitation oder Indoktrinierung erscheinen.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die zuvor erwähnten Veröffentlichungen österreichischer Ministerien diese Kriterien nicht erfüllen. Es handelt sich um keine objektive Information, da die betroffenen Gruppen weder gehört noch zur Stellungnahme eingeladen wurden, und die veröffentlichten Informationen keinesfalls von unabhängigen Personen stammen. Auf die Frage., ob inhaltlich eine Agitation vorliegt, braucht damit näher gar nicht eingegangen zu werden. (19)
Als besonders problematisch und klar verfassungswidrig muß die im Herbst 1997 von einem
politischen Mandatar aufgestellte und auch in den Medien weithin propagierte Forderung bezeichnet werden, wonach Angehörige von Sekten im öffentlichen Dienst nicht tätig sein
könnten. Bezeichnender Weise wird auch bei dieser Diskussion kein einziger Fall zitiert, wonach irgendein im öffentlichen Dienst stehender Angehöriger einer religiösen Minderheit jemals aus diesem Grunde seine Berufspflichten verletzt hat. Und wenn ich auch ansonsten mit Vergleichen zur nationalsozialistischen Ära sehr zurückhaltend bin, kann ich dies in diesem
Fall wirklich nicht vermeiden:
Im April 1933, kurz nach der Machtergreifung der Nazis, leitete die nationalsozialistische
Regierung Maßnahmen gegen Juden und auch andere religiöse Minderheiten wie etwa Zeugen
Jehovas ein. Eine der ersten Maßnahmen der Regierung bestand in der Erlassung eines
Gesetzes, welches Juden und Angehörige religiöser Minderheiten vom öffentlichen Dienst
ausschloß und Berufsverbote verfügte; z.B. eine Tätigkeit als Rechtsanwalt untersagte. Vor
einer solchen Entwicklung kann nicht genug gewarnt werden. Ich darf in diesem
Zusammenhang auf den Bericht des von Lord Mc Nair geführten Komitees zur Untersuchung
der Diskriminierung religiöser und ethnischer Minderheiten in Deutschland vom Oktober 1996
verweisen, welches die ähnliche Entwicklung in Deutschland ausführlich untersuchte, und
dann eine deutliche Warnung an die deutsche Regierung aussprach, die von ihr in Erwägung
gezogenen diskriminierenden Maßnahmen zu setzen, wobei auch in diesem Bericht der
Vergleich mit den Maßnahmen der Nazidiktatur nicht vermieden werden konnte.
IV. ZUSAMMENFASSUNG
Anmerkungen:
(1) (2) (3) (4)
(5) OGH, ZI.: 1 Ob 586/86, veröffentlicht in: SZ 59/144 = RZ 1987,170 = JBI 1988, 238 = EvB1 1989/80 = EFSIG 51.338; EGNV, ZI.: 15/1992/360/434, veröffentlicht in: JBI 1994, 465 = OJZ 1993, 853 = ÖAKR 1994, 527 ecolex 1993, 788 = EUGRZ 1966, 648;
(6) OGH, ZI.: ? Ob 2192/96 h, veröffentlicht in exolex 1996, 858
(7) VwGH, 7-1.: 95/09/029 1, veröffentlicht in ÖJZ 1997, 356
(8) VwSIg 9.965 A
(9) VfSIg 11.931/1988
(10) (11 (12)
Mitglieder als die nunmehr für Neuanerkeunung erforderliche Anzahl.
(13) (14)
verfassungsgesetzliche Rechte zu nehmen, stieß aufheftige internationale Kritik, nicht zuletzt
auch seitens großer Religionsgemeinschaften.
(15) (16) (17)
vergangenen fast 80 Jahre spurlos vorübergegangen.
(18) (19) (20) (21)